Südanflug NEIN!

Zürich - Schweiz

Südstarts geradeaus
Keine Südstarts geradeaus

Schummeln des Flughafens mit Ausnahmebewilligungen bei Südanflügen

Es ist höchste Zeit, dass der Flughafen Zürich endlich nicht nur jede einzelne vom Flughafen Zürich erteilte Ausnahmebewilligung bei Südanflügen an die kantonale Aufsichtsstelle weiterleitet, sondern diese auch öffentlich einsehbar und zugänglich macht. Die Gründe der Ausnahmebewilligungen sind heute weder lückenlos bekannt, noch kontrolliert deren Anwendung eine unabhängige Instanz.

Die Ausnahmebewilligungen für Südanflüge ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten werden vom Flughafen Zürich regelmässig und praktisch nach Belieben ausgenützt und sind so längst zum Regelfall geworden. Als Gründe dafür werden „unvorhergesehene, ausserordentliche Ereignisse“ wie in Art 12,13 und 14 des Betriebsreglements festgehalten, erwähnt. Dort ist auch die  Ergänzung “vor allem bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen” zu finden. Dies nur noch als kleines Detail.

Das Lärmmanagement des Flughafens Zürich hat, wenn auch nicht vollständig, letzthin eine Aufzählung der möglichen Gründe von Ausnahmebewilligungen gemacht, die zeigt, wie der Flughafen auch heute noch praktisch nach Belieben die Nachtsperrordnung ausser Gefecht setzen kann. Gummi-Paragraphen bringen uns beim Schutz der Bevölkerung nicht weiter und bleiben eine reine Alibi-Übung.

Um etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen, wird hier auf die involvierten Stellen eingegangen.

Lärmmanagement & Anwohnerschutz, Flughafen Zürich

Auf Anfrage und aufgrund von Reklamationen gab Lärmmanagement & Anwohnerschutz, Flughafen Zürich am 30.07.2019 folgende, aufschlussreiche Antwort bekannt:

Starts und Landungen nach 23.30 Uhr sind bei „unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen“ statthaft.

Als Begründung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gelten unter anderem: technische Defekte, medizinische Notfälle an Bord, Gewitter, Schneefall, Enteisung, Verkehrsüberlastung oder etwa Streiks bei der Flugsicherung.

Die kantonale Aufsichtsstelle (Abteilung Flughafen/Luftverkehr der Volkswirtschaftsdirektion) kontrolliert in Anwendung von § 3 Abs. 1 des Flughafengesetzes jede einzelne vom Flughafen erteilte Ausnahmebewilligung.

Sven Harder
Lärmmanagement & Anwohnerschutz

Flughafen/Luftverkehr

Kantonale Aufsichtsbehörde

Der Regierungsrat hat dem Amt für Verkehr, insbesondere der Abteilung Flughafen und Luftverkehr, folgende Aufgaben übertragen:

[…]

  • Fluglärmcontrolling inkl. Erhebung des Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) und Evaluation der allenfalls zu treffenden Massnahmen (§ 3 Flughafengesetz).
  • Umfassende jährliche Berichterstattung über das Eigentümer- und Fluglärmcontrolling im Flughafenbericht zuhanden der Regierung, dem Kantonsrat und der Öffentlichkeit. Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten sowie der Nachtsperrordnung gemäss § 3 des Flughafengesetzes.

Flughafengesetz

748.1

§3.1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.

2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.

3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum.9

Betriebsreglement

I. Nachtflugordnung

Art. 12 Gewerbsmässiger Verkehr Grundsatz

Starts und Landungen des gewerbsmässigen Verkehrs dürfen unter Beachtung nachfolgender Einschränkung (Art. 13) bis 23.00 Uhr geplant werden. Die Flughafen Zürich AG kann aus betrieblichen Gründen die Vergabe des letzten Slots zeitlich vorverlegen. Verspätete Starts und Landungen werden bis 23.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen. Für Starts und Landungen nach 23.30 Uhr kann die Flughafen Zürich AG bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Art. 13 Charterflüge

Starts des Charterverkehrs dürfen nur bis 22.00 Uhr geplant werden. Die Flughafen Zürich AG kann aus betrieblichen Gründen die Vergabe des letzten Slots zeitlich vorverlegen. Verspätete Starts werden bis 22.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen. Für Starts nach 22.30 Uhr kann die Flughafen Zürich AG bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Art. 14 Nichtgewerbsmässiger Verkehr

Starts und Landungen des nichtgewerbsmässigen Verkehrs sind während der Nachtzeit grundsätzlich nicht gestattet. Bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, kann die Flughafen Zürich AG eine Ausnahmebewilligung erteilen.

II. Ausnahmen von den Nachtverkehrseinschränkungen

Art. 15 Grundsatz Ausgenommen von den Nachtverkehrseinschränkungen sind die vom Bundesrecht während der Nachtzeit zugelassenen Flüge.

Art. 16 Veröffentlichung der Ausnahmebewilligungen

Art und Zahl der mit Ausnahmebewilligung der Flughafen Zürich AG ausgeführten Flüge werden in geeigneter Form veröffentlicht.

BAZL

Antwort von Adrian Nützi, BAZL vom 16.05.2019 betr. Beschwerde Südanflüge von Hansueli Berger, Gockhausen:

Da wir keinen direkten Zugang zu den Informationssystemen des Flughafens oder der Skyguide haben, verfügen wir nicht über die Daten, auf die sich die Verantwortlichen stützen, wenn sie darüber entscheiden, das Betriebskonzept zu wechseln.

Damit ist der Kreis der Nichtzuständigkeiten vollständig geschlossen!