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Zürich - Schweiz

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Grundbedingungen für Lärm-Entschädigungen

 

Die Grundvoraussetzungen für eine Lärm-Entschädigung an Hausbesitzer in unmittelbarer Nähe nationaler Flughäfen hat das Bundesgericht bereits 1995 festgelegt. Damals ging es um Genf- Cointrin. Der Flughafen musste 60 Mllionen Franken zahlen.

(sda) In ihrem Grundsatzurteil von 1995 hatten die Lausanner Richter als erste Bedingung gefordert, dass die betroffenen Hausbesitzer ihre Liegenschaft vor Ende des Jahres 1960 erworben haben müssen. Nur in diesem Fall sei die spätere Lärmentwicklung durch den zunehmenden Flugverkehr für sie nicht vorhersehbar gewesen.

Weiter müssten die Eigentümer durch die Lärmimmissionen in besonderer Weise getroffen und dadurch schwer geschädigt werden. Im Anschluss daran hatte das Bundesgericht 1996 die konkreten Ansprüche von neun Eigentümern geprüft und ihnen insgesamt 3 Millionen Franken Enteignungsentschädigung gewährt.

Bis im Jahr 2000 betrugen die gesamten Entschädigungszahlungen rund 60 Millionen Franken. Der Genfer Grosse Rat hatte damals entschieden, dass der Flughafen wegen dem Verursacher-Prinzip selber für diese Kosten aufkommen müsse. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Flughafens trat das Bundesgericht nicht ein.