Südanflug NEIN!

Zürich - Schweiz

Südstarts geradeaus
Keine Südstarts geradeaus

Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2010 vom 22. Dez 2010

22. Dezember 2010
 
 

Gegenstand 

Vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich; Plangenehmigung Projektänderung Rollwege und Vorfeld Midfield: neue Abrollwege ab Piste 28 und Infrastruktur, 
 

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 

[…]

Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Flughafen Zürich AG wird Disp.-Ziff. 8.5 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 dahingehend abgeändert, dass der Abdrehpunkt der Abflugroute ab Piste 28 soweit nach Westen zurück verschoben wird, dass die Siedlungsgebiete von Regensdorf und Dällikon entlastet und der Zustand vor 1999 möglichst wiederhergestellt wird. Die Distanzangaben (“von 2.1 bzw. 2.3 auf 2.5 Meilen”) in Disp.-Ziff. 8.5 und 8.6 werden gestrichen. 
 
2.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Flughafen Zürich AG und der SWISS und teilweiser Aufhebung von Disp.-Ziff. 8.10 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 werden Abflüge ab den Pisten 16 und 28 bei DVO-Ausnahmeregelung in der Zeit von 21.00 bis 22.00 Uhr bewilligt. 
 
3.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Gemeinde Rümlang, des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flughafen Zürich, der Gemeinde Altendorf und Mitbeteiligte und des Hauseigentümerverbands Dübendorf & Oberes Glatttal und Mitbeteiligte wird Art. 5 vBR um folgenden Satz ergänzt: “Sie erhebt lenkungswirksame Zuschläge, die nach der Lärmerzeugung und zeitlich (Starts und Landungen während der Nacht und zu sensiblen Tagesrandzeiten) gestaffelt sind”. 
Der Flughafen Zürich AG wird eine Frist von 9 Monaten seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils zur Überarbeitung ihrer Gebührenordnung und von weiteren 18 Monaten zur Inkraftsetzung der Änderungen gesetzt. 
 
4.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden von Christoph Apothéloz und Mitbeteiligten, der Stadt Zürich, des Vereins Flugschneise Süd – Nein und Mitbeteiligte, der Gemeinde Altendorf und Mitbeteiligte und des Hauseigentümerverbands Dübendorf & Oberes Glatttal und Mitbeteiligte wird die Sache im Sinne der Erwägungen an das BAZL zurückgewiesen: 
 
4.1. Zur Prüfung, ob und wenn ja, wie Landungen von schweren Grossraumflugzeugen am Abend (bei Priorität von Piste 28) beschränkt werden müssen; 
 
4.2. Zur Ergänzung der Schallschutzauflagen gemäss Genehmigungsverfügung vom 29. März 2005, um die von morgendlichen Südanflügen betroffenen Anwohner gegen Aufwachreaktionen zu schützen. Der Flughafen Zürich AG wird eine Frist von einem Jahr seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils gesetzt, um ein Schallschutzkonzept beim BAZL einzureichen. 
 
5.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich wird Disp.- Ziff. 2.2 der Plangenehmigung des UVEK vom 17. September 2007 aufgehoben, soweit darin der Bau von zwei Schnellabrollwegen ab Piste 34 bewilligt wird. 
 
6.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde Rümlang wird die Sache an das BAZL zurückgewiesen, um Art. 26 Anhang 1 vBR (Schubumkehr) im Sinne der Erwägungen neu zu formulieren. 
 
7.  
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
8.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
9.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, den Bundesämtern für Umwelt und für Raumentwicklung sowie der Skyguide schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Dezember 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Féraud 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber