Südanflug NEIN!

Zürich - Schweiz

Südstarts geradeaus
Keine Südstarts geradeaus

Änderung des Betriebsreg­lements BR 2017 – Antrag auf Nichteintreten

Einsprache VFSNExterner Link (PDF)

Teilnahme an Einsprache – Achtung: Eingabefrist ist der 29.09.2018!

Rechtsbegehren

1. Es sei auf das Gesuch für die Änderung des Betriebsreg­lements (BR 2017) nicht einzutreten oder dieses Verfah­ren sei zu sistieren, bis über das spätere sog. „definitive Betriebsreglement“ (nach Klärung der offenen Fragen mit Deutschland resp. nach Vervollständigung des letz­ten Teils SIL-Objektblattes) entschieden worden ist.

Antrag 1 (Nichteintreten)

Einmal mehr muss die Bevölkerung gegen die geplanten Veränderungen der An- und Abflüge am Flughafen Zürich Einsprache erheben. Der Flughafen selbst bezeichnet sein Gesuch als “wesentliche Änderung” (Gesuch Ziff. 4.2).

Die Gesuche des Flughafens Zürich werden mit “Sicherheit” begründet. Der Flughafen wird aber bereits heute sicher betrieben; ansonsten dürfte heute und hätte bisher in Zürich gar nicht geflogen werden dürfen. Die beantragten Änderungen des Betriebsreglements haben demgegenüber gar nichts mit der Sicherheit zu tun, sondern mit einer Erhöhung der Kapazität oder Erhaltung der gewünschten Kapazität auch bei schlechteren Wetterbedingungen. Der Flughafen beantragt nur Änderungen, welche in sein Betriebskonzept passen. Alternative Anflugverfahren wie der gekröpfte Nordanflug, der gemäss BAZL fliegbar und sicher ist, werden seit Jahren ignoriert. Die Begründung, dass mit den geforderten Anpassungen die Sicherheitsmargen erhöht werden, wird nur verwendet, wenn diese auch den Plänen des Flughafens dient. Die grösste erreichbare Sicherheitsmarge entsteht demgegenüber, indem die An- und Abflüge nicht mehr stattfinden oder nur noch über Gebiete, die nicht dicht besiedelt sind.

Das Gesuch der Flughafen Zürich AG stützt sich in verschiedenen Bereichen auf die Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014 (BR-2014), welches noch nicht rechtskräftig genehmigt ist. Das Gesuch für die wesentliche Betriebsreglementsänderung 2017, welches auf dem teilgenehmigten BR-2014 beruht, darf daher nicht behandelt und nicht genehmigt werden, solange die Teilgenehmigung des BR-2014 noch nicht rechtskräftig ist.

Das vorläufige Betriebsreglement und die zuvor im Jahre 2003 eingeführten Südanflüge wurden immer mit dem Staatsvertrag resp. der einseitigen Deutschen Verordnung (DVO) begründet. Mit Deutschland wurde bis heute noch keine Lösung gefunden. Es besteht kein Grund, aktuell wesentliche Änderungen (Gesuch Ziff. 4.2) am heutigen vorläufigen Betriebsreglement 2005 in der Fassung vom 30. Juni 2011 vorzunehmen. Die Teilgenehmigung des BR-2014 ist wie erwähnt noch nicht rechtskräftig. Zudem: Das SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich besteht aus mehreren Teilen. Bis heute sind erst die Teile SIL-1, SIL-1a sowie SIL-2 vom Bundesrat genehmigt worden; letzterer Teil unter ausdrücklichem Verweis auf den noch fehlenden weiteren SIL-Teil mit den Entscheidungen zu den noch offenen Fragen mit Deutschland. Das SIL-Objektblatt Flughafen Zürich ist daher noch nicht vollständig erstellt und genehmigt. Der Flughafen und die Bevölkerung müssen auf das sog. “definitive Betriebsreglement” nach Abschluss des SIL-Prozesses sowie einer Lösung mit Deutschland warten. Sämtliche Änderungen, welche nicht mit der DVO begründet sind, sind daher abzulehnen. Somit sind wesentliche Änderungen am geltenden vorläufigen Betriebsreglement einstweilen nicht zulässig.

Die Bevölkerung wehrt sich weiterhin gegen diese neuen Südüberflüge und die seit 2003 nur vorläufig geduldeten Südlandungen. Kapazitätssteigernde Massnahmen unter dem Deckmantel “Sicherheit” sind abzulehnen.